Widerrechtliche Wiedergutmachung durch RTH
Der Runden Tisch Heimerziehung
(RTH) und den daraus entstandenen Fonds Heimerziehung (begleitet durch
AFH, AG-Leistungsrichtlinien usw.), kann mit ehem. Heimkinder in den
sog. Neuen Bundesländern
keine Rechtliche Verbindung herstellen, denn es handelt sich durch den
Einigungsvertrag mit der damaligen DDR, um eine staatliche Verpflichtung
zur Wiedergutmachung mit einem vertraglich echten Rechtsanspruch auf Entschädigung und unterliegt damit grundsätzlich nicht der Verjährung.
Das widerrechtliche Ergebnis des hoheitlichen Aktes „Runder Tisch Heimerziehung“ (RTH), der beweisbar vor allem durch die asymetrische
Macht, undemokratisch und dadurch grundrechtswidrig, zur Folge hat, das
auch die Inhalte widerrechtlich sind, die vom deutschen Bundestag am 7.
Juli 2010 und letztendlich am 16. November 2011 auch durch den
Beschluss der Bundesregierung für die ehem. Ostdeutschen Heimkinder in
der Umsetzung des Fonds Heimerziehung gültig sein sollen. Alle
Verantwortlichen Politiker hatten das SED-UnBerG bzw. die StrRehaG (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz)
außer Acht gelassen und somit ist die Aufstockung des Fonds
Heimerziehung für die ehemaligen Heimkinder in der ehem. DDR
rechtwidrig. Der geldliche aufgestockte Fonds für die ostdeutschen
ehemalige Heimkinder, könnte demnach natürlich nicht bei 40 Mill. €
enden, da es in Ostdeutschland ca. 120.000 ehem. Heimkinder gegeben
hatte. Hier könnte von Rechtsbeugung geprochen werden, denn es besteht
ein Anspruch auf Entschädigung mit einer echten Beweislastumkehr.
Quelle: Wikipedia de.wikipedia.org/wiki/Benutzer…iedergutmachung_durch_RTH
Der Runden Tisch Heimerziehung
(RTH) und den daraus entstandenen Fonds Heimerziehung (begleitet durch
AFH, AG-Leistungsrichtlinien usw.), kann mit ehem. Heimkinder in den
sog. Neuen Bundesländern
keine Rechtliche Verbindung herstellen, denn es handelt sich durch den
Einigungsvertrag mit der damaligen DDR, um eine staatliche Verpflichtung
zur Wiedergutmachung mit einem vertraglich echten Rechtsanspruch auf Entschädigung und unterliegt damit grundsätzlich nicht der Verjährung.
Das widerrechtliche Ergebnis des hoheitlichen Aktes „Runder Tisch Heimerziehung“ (RTH), der beweisbar vor allem durch die asymetrische
Macht, undemokratisch und dadurch grundrechtswidrig, zur Folge hat, das
auch die Inhalte widerrechtlich sind, die vom deutschen Bundestag am 7.
Juli 2010 und letztendlich am 16. November 2011 auch durch den
Beschluss der Bundesregierung für die ehem. Ostdeutschen Heimkinder in
der Umsetzung des Fonds Heimerziehung gültig sein sollen. Alle
Verantwortlichen Politiker hatten das SED-UnBerG bzw. die StrRehaG (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz)
außer Acht gelassen und somit ist die Aufstockung des Fonds
Heimerziehung für die ehemaligen Heimkinder in der ehem. DDR
rechtwidrig. Der geldliche aufgestockte Fonds für die ostdeutschen
ehemalige Heimkinder, könnte demnach natürlich nicht bei 40 Mill. €
enden, da es in Ostdeutschland ca. 120.000 ehem. Heimkinder gegeben
hatte. Hier könnte von Rechtsbeugung geprochen werden, denn es besteht
ein Anspruch auf Entschädigung mit einer echten Beweislastumkehr.
Quelle: Wikipedia de.wikipedia.org/wiki/Benutzer…iedergutmachung_durch_RTH
Wer kämpft kann verlieren.Wer nicht kämpft hat schon verloren!!!
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